Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
- 
                
                    die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung 
                     
                        - a)
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                            einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, 
- b)
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                            einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, 
- c)
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                            einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz, 
 
- 2.
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                die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.