Diese Verordnung gilt für
- 1.
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die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung
- a)
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einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- b)
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einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- c)
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einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,
- 2.
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die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.