Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Ausfertigungsdatum: 09.06.1983


§ 14 KlimaBergV Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

1.
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
2.
im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur
beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.