Ausfertigungsdatum: 09.06.1983
(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem
(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen
(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.
(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.
(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.
(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C zu rechnen ist.