Ausfertigungsdatum: 07.02.2011
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nachgewiesen werden und in Bezug auf die Durchführung klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.