Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

Ausfertigungsdatum: 07.02.2011


§ 12 KlauenPflPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.