Ausfertigungsdatum: 07.02.2011
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt Klauenpflege und zur Fachagrarwirtin Klauenpflege erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, als Führungskraft in Unternehmen der Klauenpflege und der Tierproduktion Führungsaufgaben wahrzunehmen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen der Klauenpflege folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts Klauenpflege oder einer Fachagrarwirtin Klauenpflege wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Betriebe eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Fachagrarwirt Klauenpflege“ oder „Fachagrarwirtin Klauenpflege“.