Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Ausfertigungsdatum: 08.06.2017


§ 21 KlaCembAusbV Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.