(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, 
- 2.
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                Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern, 
- 3.
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                Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln, 
- 4.
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                Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen, 
- 5.
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                Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen, 
- 6.
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                Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden, 
- 7.
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                Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden, 
- 8.
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                Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen, 
- 9.
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                klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden, 
- 10.
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                Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und 
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                Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten. 
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.