Ausfertigungsdatum: 08.06.2017
(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.