Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klavier- und Cembalobauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 23.07.1997


§ 8 KlaCbMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.