Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Ausfertigungsdatum: 26.06.1990


Art 13 KJHG Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß

(1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.

(2) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.