Ausfertigungsdatum: 10.12.2008
(1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitionsprogramms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.
(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über