Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

Ausfertigungsdatum: 23.06.1998


§ 3 KindArbSchV Behördliche Befugnisse

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.