Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

Ausfertigungsdatum: 23.06.1998


§ 1 KindArbSchV Beschäftigungsverbot

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.