Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 7 KhWbAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.