Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
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(weggefallen)
- 2.
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Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
- 3.
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Polizeikrankenhäuser,
- 4.
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Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.
§ 28 bleibt unberührt.