Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Ausfertigungsdatum: 29.06.1972


§ 3 KHG Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.
(weggefallen)
2.
Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
3.
Polizeikrankenhäuser,
4.
Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.
§ 28 bleibt unberührt.