Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

Ausfertigungsdatum: 10.04.1978


§ 6 KHBV Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.