(KfzVersBehStatAnO)
Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung

Ausfertigungsdatum: 18.07.1968


Art 1 KfzVersBehStatAnO

Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung vom Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.