(KfzUnfEntschV)
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1965


§ 5 KfzUnfEntschV

Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.