(KfzUnfEntschV)
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1965


§ 4 KfzUnfEntschV

Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.