(KfzUnfEntschV)
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1965


§ 3 KfzUnfEntschV

Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.