(KfzUnfEntschV)
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1965


§ 11 KfzUnfEntschV

Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.