(KfzUnfEntschV)
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1965


§ 1 KfzUnfEntschV

Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 213) wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.