(KFürsV)
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 16.01.1979


§ 59 KFürsV Übergangsregelung

(1) (gegenstandslos)

(2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.

(3) (gegenstandslos)