(KFürsV)
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 16.01.1979


§ 46 KFürsV Besondere wirtschaftliche Belastungen

Aufwendungen, die die Leistungsberechtigten wirtschaftlich besonders belasten und nicht durch Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder durch Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt werden können, können vom einzusetzenden Einkommen der Leistungsberechtigten in angemessenem Umfang abgesetzt werden.