(KFürsV)
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 16.01.1979


§ 15 KFürsV Pauschalierte Abgeltung von Kosten

Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.