(KFürsV)
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 16.01.1979


§ 14 KFürsV Berufsfördernde Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes

Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes durchgeführt werden, wenn es der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förderlich ist, dadurch die Dauer der Maßnahme nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.