(KfSachvV)
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.05.1972


§ 5 KfSachvV Teile der Prüfung

Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.