(KfSachvV)
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.05.1972


§ 15 KfSachvV Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden

Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.