(KfSachvV)
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.05.1972


§ 14 KfSachvV Wiederholungsprüfungen

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. Besteht der Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.