(KfSachvV)
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.05.1972


§ 13 KfSachvV Niederschrift über die Prüfung

(1) Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.

(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.