(KfSachvV)
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.05.1972


§ 12 KfSachvV Bekanntgabe der Entscheidung

Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewerber die Gründe hierfür anzugeben. Außerdem ist dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.