(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,
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die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
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in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
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die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.