Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Ausfertigungsdatum: 22.12.1971


§ 24 KfSachvG Zweck der Registrierung

Die Registrierung wird vorgenommen:

1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Betrauung mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden.