Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Ausfertigungsdatum: 22.12.1971


§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.