Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
- 1.
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die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
- 2.
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die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
- 3.
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die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.