Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Ausfertigungsdatum: 22.12.1971


§ 14 KfSachvG Staatliche Technische Prüfstellen

Für die Länder, die staatliche Technische Prüfstellen eingerichtet haben oder künftig einrichten werden, gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 - ausgenommen Satz 2 und 3 -, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß.