| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | 
                
                    | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 22 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 22 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebesb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 22 Nr. 4)
 | 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |  | 
                
                    | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 22 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)
                                technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)
                                Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)
                                Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | 8 |  | 
                
                    | 6 | Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden (§ 22 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planenb)
                                Maschinen nach Fertigungs-c)
                                Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)
                                Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)
                                Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)
                                Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)
                                produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)
                                Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)
                                Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | 8 |  | 
                
                    | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen (§ 22 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfenb)
                                Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzenc)
                                Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | 16 |  | 
                
                    | 8 | Formgebung und Veredlung (§ 22 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenb)
                                Formgebungsverfahren unterscheidenc)
                                Veredlungsverfahren beschreibend)
                                mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | 6 |  | 
                
                    | 9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 22 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)
                                schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)
                                Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | 4 |  | 
                
                    | 10 | Trocknen und Brennen (§ 22 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Trocknungs- und Brennverfahren unterscheidenb)
                                Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)
                                Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | 4 |  | 
                
                    | 11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)
                                Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)
                                Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | 6 |  | 
                
                    |  | 
                
                    | Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | 
                
                    | 1 | Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren (§ 22 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentierenb)
                                Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen | 4 |  | 
                
                    | 2 | Herstellen von Einrichtungen (§ 22 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)
                                Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwendenc)
                                Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)
                                Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentierene)
                                Einrichtungen pflegen und lagern |  | 24 | 
                
                    | 3 | Herstellen von Arbeitsformen (§ 22 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheidenb)
                                Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagernc)
                                Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren |  | 8 | 
                
                    | 4 | Keramische Massen formen (§ 22 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Rohlinge manuell formenb)
                                Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichtenc)
                                Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen | 22 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnierene)
                                Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeitenf)
                                Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen |  | 20 | 
                
                    | 5 | Trocken und Brennen (§ 22 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereitenb)
                                qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)
                                getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen |  | 3 | 
                
                    | 6 | Glasieren und Dekorieren (§ 22 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Rohlinge oder Halbzeuge vorbereitenb)
                                qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)
                                Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren |  | 13 | 
                
                    | 7 | Sortieren und Nachbearbeiten (§ 22 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenb)
                                Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen |  | 7 | 
                
                    | 8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentierenb)
                                Maß- und Normabweichungen dokumentieren |  | 3 |