(KerIndAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Ausfertigungsdatum: 03.06.2005


§ 28 KerIndAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.