Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Ausfertigungsdatum: 27.05.2009


§ 8 KerAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.