Die Berufsausbildung gliedert sich in 
        
            - 1.
- 
                Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, 
- 2.
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                eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und 
- 3.
- 
                eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.