Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Ausfertigungsdatum: 27.05.2009


§ 1 KerAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.