(KEPFachAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Ausfertigungsdatum: 22.03.2005


§ 10 KEPFachAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/ Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.