(KBAG)
Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts

Ausfertigungsdatum: 04.08.1951


§ 4 KBAG

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zuständig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land Berlin Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz übertragen werden.