Ausfertigungsdatum: 14.01.1980
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Frankreich entstehen, trägt in den Fällen
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.