Ausfertigungsdatum: 16.08.2002
(1) Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Tschechischen Republik entstehen, trägt
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 3 des Vertrags entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrags entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.