(KatHiLAbkCZEG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Ausfertigungsdatum: 16.08.2002


Art 2 KatHiLAbkCZEG

(1) Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Tschechischen Republik entstehen, trägt

1.
der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern Hilfe zugesagt hat,
2.
das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 3 des Vertrags entsprechend.

(3) Bei Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrags entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.