(KatHiLAbkCHEG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Ausfertigungsdatum: 22.01.1987


Art 4 KatHiLAbkCHEG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.