(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
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die kostenerhebende Kartellbehörde,
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der Kostenschuldner,
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die kostenpflichtige Handlung,
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die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
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wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.