Ausfertigungsdatum: 16.07.2013
(1) Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichts. Der Tätigkeitsbericht muss aus sich heraus für den Anleger verständlich sein. Durch Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert werden.
(2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen.
(3) Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Bei einem Publikumssondervermögen sind folgende Angaben stets aufzunehmen:
(4) Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.