Bestandteile des Jahresberichts sind: 
        
            - 1.
- 
                der Tätigkeitsbericht (§ 8); 
- 2.
- 
                die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9); 
- 3.
- 
                die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10); 
- 4.
- 
                die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11); 
- 5.
- 
                die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12); 
- 6.
- 
                die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13); 
- 7.
- 
                die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14); 
- 8.
- 
                die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden; 
- 9.
- 
                
                    der Anhang mit folgenden Angaben: 
                     
                        - a)
- 
                            
                        
- b)
- 
                            den Angaben nach § 16; 
- c)
- 
                            
                                bei einem AIF: 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen; 
- bb)
- 
                                        den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben; 
 
- d)
- 
                            allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben; 
 
- 10.
- 
                die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens. 
        Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.