Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelheiten 
        
            - 1.
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                    zu Inhalt, Umfang und Darstellung 
                     
                        - a)
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                            der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte für Sondervermögen, 
- b)
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                            der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften und 
- c)
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                            der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentkommanditgesellschaften sowie 
 
- 2.
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                zur Bewertung von Vermögensgegenständen.